Satzung der DLG
§ 1 Name und Sitz:
Der Verein "Deutsche Lautengesellschaft" hat den Sitz in Frankfurt/ Main und ist beim Amtsgericht in Frankfurt / Main einzutragen.

§ 2 Zweck:
Der Verein hat, gem. § 52 AO den gemeinnützigen Zweck, sich der Pflege und Erforschung der Lautenmusik, ihres Repertoires, ihrer Instrumente und des zeitlichen Ambientes im deutsch-sprachigen Raum unter Berücksichtigung der internationalen Verknüpfungen zu widmen. Um die Quellenforschung voranzutreiben, werden Kontakte zu anderen wissenschaftlichen Vereinigungen, Instituten, Bibliotheken und Archiven unterhalten, sowie Wissen und Informationen ausgetauscht, bzw. weitergegeben. Dazu wird eine allgemein zugängliche Bibliothek aufgebaut, in der sowohl Quellen, als auch Sekundärliteratur und Tonträger zu den o.a. Themen gesammelt und katalogisiert werden. Außerdem werden periodisch und nach Bedarf Publikationen (Informationsschriften, Jahrbücher, Neuausgaben, Faksimiles etc.) herausgegeben und der Allgemeinheit zugänglich gemacht.

§ 3 Gemeinnützigkeit:
Die Deutsche Lautengesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft:
Mitglied der Gesellschaft kann jede juristische und natürliche Person werden, soweit sie mit den Zielen der Gesellschaft übereinstimmt und sich zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Über den schriftlich abzugebenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen diesen Entscheid ist Widerspruch zulässig. Über ihn entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Rechte der Mitglieder:
Die Mitglieder sind berechtigt
a) zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen mit aktivem Wahlrecht, soweit sie das 16. Lebensjahr, mit passivem Wahlrecht soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
b) zur- in der Regel- freien Teilnahme an eigenen Veranstaltungen der Gesellschaft.

§ 6 Jahresbeitrag:
Die Gesellschaft erhebt einen Mindestjahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 7 Austritt:
Der Austritt kann, wirksam zum Jahresende, jederzeit schriftlich erklärt werden.

§ 8 Organe der Gesellschaft:

Die Organe der Gesellschaft sind:
a.) Die Mitgliederversammlung
b.) Der Vorstand
c.) Von der Mitgliederversammlung zu benennende Ausschüsse und Gremien

§ 9 Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
1. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
2. die Erteilung der Entlastung,
3. die Wahl des Vorstandes,
4. die Festsetzung des Jahresbeitrages,
5. Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft,
6. Vorschläge an den Vorstand.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung kann zu einem beliebigen Zeitpunkt im Jahr stattfinden. Der Termin der Mitgliederversammlung soll mindestens 21 Tage vorher schriftlich bekannt gegeben werden. Anträge sollen mindestens 7 Tage vor Ablauf der Einladungsfrist schriftlich (Antrag und Begründung) und namentlich ausgewiesen beim Vorstand eingereicht werden. Das Einladungsschreiben beinhaltet die Tagesordnung und eine stichwortartige Bezeichnung jeden Antrages. Dem Einladungsschreiben beizufügen sind die fristgerecht eingereichten Anträge mit ihrem Begründungstext. Nur über Punkte, die auf der Tagesordnung stehen, kann ein Beschluss gefasst werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Anträge zur Geschäftsordnung in der laufenden Mitgliederversammlung sowie Anträge, die sich aus der inhaltlichen Debatte der Mitgliederversammlung ergeben.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen, einschließlich über Anträge der Satzungsänderung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben; Vertretung ist nur bei juristischen Personen zulässig. Auch juristische Personen haben nur eine Stimme.

§ 11 Beschlussfähigkeit der Versammlung:
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig . Bei Beschlüssen über die Auflösung derGesellschaft müssen mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sein. Bei Beschlussunfähigkeit kann die Mitgliederversammlung sofort und unmittelbar eine neue außerordentliche Versammlung mit der gleichen Tagesordnung beschließen, die ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Möglichkeit dieser unmittelbaren zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung ist bei der schriftlichen Einladung hinzuweisen.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung:
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt
1. auf Beschluss des Vorstandes oder
2. wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes verlangt.
Die Versammlung wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Im Fall Ziffer 2. hat der Vorstand die Einladung mindestens binnen drei Wochen nach Eingang des Schreibens schriftlich abzusenden. Für das Antragsverfahren gelten die Regelungen gemäß §10.

§ 13 Vorstand:

Der Vorstand besteht aus mindestens
- der/ dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem Kassierer/in und /oder Geschäftsführer/in
- der/dem Schriftführer/in.
Weitere Vorstandsmitglieder können gewählt werden.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mitglied des Vorstandes darf nicht werden, wer nicht volljährig ist und wer eigene wirtschaftliche Interessen an der Tätigkeit des Vereines hat.

Die Vorstandsmitglieder werden auf 3 Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der Vorstand das Recht sich einmal bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen. Scheidet ein zweites Mitglied aus dem Vorstand aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzung nötig. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den erste/n Vorsitzende/n oder deren/dessen Stellvertreter/in vertreten. Die Kasse wird durch die/den Kassierer/in allein geführt.

Für besondere Aufgaben kann der Vorstand das Vertretungsrecht auf Zeit und auf die Aufgabe beschränkt auf einzelne Mitglieder übertragen.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes:
Der Vorstand leitet die Arbeit der Gesellschaft und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die/der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes. Die/der Schriftführer/in fertigt über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes Protokolle an, die vom Vorsitzenden unterschrieben und in geeigneter Weise den Mitgliedern zugänglich sein müssen.

§ 15 Arbeitskreise und Ausschüsse:
Arbeitskreise, Gremien und Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 16 Das Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung:
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Die Kassenprüfung wird von zwei Rechnungsprüfer/innen, die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt werden, durchgeführt.

§ 17 Auflösung der Gesellschaft:
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer außerordentlichen zu diesem Zweck mit einer dreiwöchigen Ladungsfrist schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen. Die Mitgliederversammlung hat zugleich mit dem Auflösungsbeschluss bis zu drei Liquidatoren zu wählen. Eine Verteilung des Gesellschaftsvermögens findet nicht statt.

Bei Auflösung der Gesellschaft fällt das Vermögen dem Lindenmuseum in Stuttgart zu, zur Förderung der Forschung und Erweiterung der Sammlung.

Dresden, den 24. 3. 2001